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Mit dem Sommer kommt auch die Zeit des intensiven Rasenmähens.
Was des einen Freud, das ist des anderen Leid. Der eine möchte seinen kurzgeschorenen Rasen, der andere seine beschauliche Ruhe.
Prinzipiell gilt für jegliches Rasenmähen die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes, bekannt auch als Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Demnach dürfen Rasenmäher von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, ebenso nicht Gras- und Rasentrimmer sowie auch Freischneider (Motorsensen).
Welche besonderen zusätzlichen Beschränkungen sind im Wohngebiet zu beachten?
Für motorbetriebene Freischneider (Motorsensen), Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 und 17.00 bis 20.00 Uhr.
Ausgenommen von diesen zusätzlichen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind und damit lärmarm gelten.
Beim Betrieb von Kreissägen dürfen die höchstzulässigen Lärmwerte von 55 dbA (tags) nicht überschritten werden.
Diese Verordnung steht als EU- und Bundesrecht über den örtlichen Polizeiverordnungen, die noch eine Regelung bis 21.00 Uhr vorsahen.
Zu beachten sind ebenso die in den Gebrauchsanleitungen angegebenen Lärmwerte, die oftmals auf den Geräten selbst angegeben werden.
Diese sind verbindlich und somit in Verbindung mit der Lärmschutzverordnung geltendes Recht.
Respektieren Sie die Mittagsruhe von Kleinkindern und Senioren und mähen Sie nicht unbedingt in der Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr.
Zur Vermeidung der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bitten wir deshalb um strikte Beachtung.
Schneider
Hauptamt